OLG Thüringen - Urteil vom 26.07.2019
4 U 50/19
Normen:
VVG § 100; VVG § 102;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 298/18

Ansprüche aus einer GewerbehaftpflichtversicherungGrundsatz der Spezialität der versicherten RisikenMitversicherte HilfstätigkeitenUntypische Risiken

OLG Thüringen, Urteil vom 26.07.2019 - Aktenzeichen 4 U 50/19

DRsp Nr. 2019/15439

Ansprüche aus einer Gewerbehaftpflichtversicherung Grundsatz der Spezialität der versicherten Risiken Mitversicherte Hilfstätigkeiten Untypische Risiken

1. Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist von dem Grundsatz der Spezialität der versicherten Risiken geprägt; die konkrete Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit im Versicherungsschein ist damit die primäre Risikobegrenzung des Haftpflichtrisikos.2. Bloße Hilfstätigkeiten, die dazu bestimmt sind, der versicherten betrieblichen Tätigkeit zu dienen, sind in der Regel mitversichert. 3. Auch untypische Risiken, etwa Gewehrschüsse bei der Rattenjagd durch einen Bäcker, sind in der Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert; auf die Branchenüblichkeit einer Gefahr kommt es dabei nicht an. 4. Die Betäubung und Tötung eines Tiers zum Zweck der Schlachtung und Weiterverarbeitung sind objektiv und subjektiv als Tätigkeiten anzusehen, die dem Betrieb eines Metzgers zu eigen sind.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 12.12.2018, Az.: 3 O 298/18, abgeändert: