KG - Urteil vom 26.02.2021
6 U 24/19
Normen:
VVG § 100; BGB § 667; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 662;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 200/17

Ansprüche aus einer HaftpflichtversicherungHauptpflicht eines Versicherers zur Prüfung der Haftpflichtfrage

KG, Urteil vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 6 U 24/19

DRsp Nr. 2021/18354

Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung Hauptpflicht eines Versicherers zur Prüfung der Haftpflichtfrage

1. Auch unter der Geltung des neuen Haftpflichtversicherungsrechts nach dem VVG 2008 ist der Haftpflichtversicherer an die Regulierungsentscheidung des VN durch Befriedigung der Haftpflichtforderung gebunden, wenn er seine Deckungsentscheidung - Gewährung von Abwehrdeckung oder Freistellung gemäß § 100 VVG - treuwidrig verweigert oder verzögert. Die Bindungswirkung folgt aus der Verletzung der Hauptpflicht zur Prüfung der Haftpflichtfrage, die der Ermessensentscheidung über die Art der gewährten Deckung (Abwehr oder Freistellung gemäß § 100 VVG) vorausgeht und beinhaltet, sich rechtzeitig und unmissverständlich gegenüber dem VN zu erklären, ob und in welcher Weise er den Versicherungsschutz gemäß § 100 VVG gewährt. 2. Eine an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 b) AV-Haftpflicht liegt nicht vor, wenn der VN Pflichten aus einem Treuhandvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt und deshalb aus dem zugrunde liegenden Auftragsverhältnis nichts erlangt hat, was er an den Treugeber gemäß § 667 BGB herausgeben könnte.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.01.2019, Az. 23 O 200/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.