OLG Köln - Urteil vom 21.11.2023
9 U 206/22
Normen:
VVG § 1 S. 1; VVG § 108 Abs. 2; VVG § 105; GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 46 Nr. 8; GmbHG § 48 Abs. 3; AktG § 93 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 272/21

Ansprüche aus VersicherungsvertragBeteiligung als führende Versicherung an VersicherungsvertragSchadensfall aus Haftpflichtversicherung GmbH bezüglich GeschäftsführerSchaden aus BetriebsunterbrechungAuskunftsobliegenheitsverletzung im SchadensfallClaims-Made-Prinzip

OLG Köln, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 9 U 206/22

DRsp Nr. 2023/15684

Ansprüche aus Versicherungsvertrag Beteiligung als "führende Versicherung" an Versicherungsvertrag Schadensfall aus Haftpflichtversicherung GmbH bezüglich Geschäftsführer Schaden aus Betriebsunterbrechung Auskunftsobliegenheitsverletzung im Schadensfall Claims-Made-Prinzip

Ein Anspruch gegen den früheren Geschäftsführer einer GmbH aufgrund des Versäumnisses, ausreichende Versicherungen abzuschließen, besteht nicht, wenn er insoweit nachweislich gemäß den Weisungen des Alleingesellschafters gehandelt hat. Damit ist auch die insoweit abgeschlossene Haftpflichtversicherung, über die auch der frühere Geschäftsführer mitversichert war, nicht eintrittspflichtig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (24 O 272/21) vom 4. August 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; VVG § 108 Abs. 2; VVG § 105; GmbHG § 43 Abs. 2; GmbHG § 46 Nr. 8; GmbHG § 48 Abs. 3; AktG § 93 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.