OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2021
2 U 80/20
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 38/19

Ansprüche des Steuerpflichtigen wegen des rechtswidrigen Erlasses einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung durch das Finanzamt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 2 U 80/20

DRsp Nr. 2021/4148

Ansprüche des Steuerpflichtigen wegen des rechtswidrigen Erlasses einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung durch das Finanzamt

Hat das Finanzamt in Verkennung des vom Steuerpflichtigen vorgetragenen Sachverhalts rechtswidrig die Vollstreckung für zulässig erklärt und eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung erlassen, so ist dem Steuerpflichtigen der durch die Pflichtverletzung entstandene Zinsschaden gem. §§ 849, 246 BGB zu ersetzen.

1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das am 20.05.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 14 O 38/19, wird zurückgewiesen.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.478,78 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 19.01.2021 Bezug genommen.