OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2021
2 U 80/20
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 38/19

Ansprüche des Steuerpflichtigen wegen des rechtswidrigen Erlasses einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung durch das Finanzamt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 2 U 80/20

DRsp Nr. 2021/4149

Ansprüche des Steuerpflichtigen wegen des rechtswidrigen Erlasses einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung durch das Finanzamt

Hat das Finanzamt in Verkennung des vom Steuerpflichtigen vorgetragenen Sachverhalts rechtswidrig die Vollstreckung für zulässig erklärt und eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung erlassen, so ist dem Steuerpflichtigen der durch die Pflichtverletzung entstandene Zinsschaden gem. §§ 849, 246 BGB zu ersetzen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Mai 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 38/19, durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das beklagte Land wendet sich mit seiner Berufung gegen die Zuerkennung der Klage auf Zahlung von Schadensersatz aus Amtshaftung wegen eines vom Kläger verlangten Zinsschadens als Folge des Erlasses eines im Laufe eines anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens aufgehobenen Bescheides des Finanzamtes gemäß § 278 Abs. 2 AO.