1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Mai 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.:
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Das beklagte Land wendet sich mit seiner Berufung gegen die Zuerkennung der Klage auf Zahlung von Schadensersatz aus Amtshaftung wegen eines vom Kläger verlangten Zinsschadens als Folge des Erlasses eines im Laufe eines anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens aufgehobenen Bescheides des Finanzamtes gemäß §
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