BGH - Beschluss vom 26.05.2021
IV ZR 45/20
Normen:
BGB § 818 Abs. 1; VVG § 5a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 245/17
KG, vom 10.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 158/18

Ansprüche einer registrierten Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Rech auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages

BGH, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen IV ZR 45/20

DRsp Nr. 2021/17804

Ansprüche einer registrierten Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Rech auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages

Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. kann der Anspruch des Versicherungsnehmers nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden. Dies gilt auch für etwaige Nutzungen aus Prämienanteilen, die auf Abschlusskosten entfallen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Januar 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 818 Abs. 1; VVG § 5a;

Gründe

I. Die Klägerin macht als registrierte Inkassodienstleisterin aus abgetretenem Recht weitergehende Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages geltend.