OLG Köln - Beschluss vom 19.10.2023
13 U 42/23
Normen:
BGB § 675u; BGB § 675v Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 333/22

Ansprüche eines Bankkunden wegen nicht autorisierter Online-ZahlungsvorgängeGegenansprüche der Bank wegen grob fahrlässiger Freigabe einer Online-Überweisung

OLG Köln, Beschluss vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 13 U 42/23

DRsp Nr. 2023/15280

Ansprüche eines Bankkunden wegen nicht autorisierter Online-Zahlungsvorgänge Gegenansprüche der Bank wegen grob fahrlässiger Freigabe einer Online-Überweisung

Der Kunde einer Bank, der am Online-Banking teilnimmt, handelt bei Freigabe einer Online-Überweisung grob fahrlässig im Sinne von § 675v Abs. 4 BGB, wenn er nach Erhalt einer für die Kommunikation mit seiner Bank untypischen SMS davon ausging, dass die für das Online Banking bereitgestellte App in einen "Stornierungsmodus" versetzt worden sei und daher auf Anweisung einer unbekannten Anruferin eine Echtzeitüberweisung über 9800 € freigab.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 2.3.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 15 O 333/22 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 675u; BGB § 675v Abs. 4;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO i. V. m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.