OLG Nürnberg - Beschluss vom 28.04.2020
8 U 3839/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1185
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 20.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 539/19

Ansprüche wegen anwaltlicher PflichtverletzungVereinbarung von Entschädigungsgrenzen in der Außenversicherung und für WertsachenGeltendmachung einer offensichtlich überhöhten ForderungDeckungszusage einer Rechtsschutzversicherung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen 8 U 3839/19

DRsp Nr. 2020/9949

Ansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen in der Außenversicherung und für Wertsachen Geltendmachung einer offensichtlich überhöhten Forderung Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung

1. Eine Deckungszusage führt nicht dazu, dass die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, der seine Vertragspflichten nicht erfüllt, von seinem Haftungsrisiko entlastet. 2. Die Rechtsschutzversicherung ist keine Schadensversicherung für den vom Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 20.09.2019, Az. 2 O 539/19 Rae, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Entscheidungsgründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung aus übergegangenem Recht.