OLG Düsseldorf - Beschluss vom 26.04.2019
3 RBs 45/19
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a; OWiG § 79 Abs. 1 S. 2; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1;

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unzulässig aufgrund fehlenden Klärungsbedarfs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 3 RBs 45/19

DRsp Nr. 2019/10542

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unzulässig aufgrund fehlenden Klärungsbedarfs

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten der Betroffenen verworfen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a; OWiG § 79 Abs. 1 S. 2; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

1.

Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

2.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Sie kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die sowohl entscheidungserheblich als auch klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind(Göhler/Seitz, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rd. 3).