An das Verwaltungsgericht in
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
.
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigter: RA
gegen
Stadt /Kreis/ Bürgermeister/Landrat... - Straßenverkehrsamt -
(Verfügung vom: Aktenzeichen: ...)
- Antragsgegner -
wegen: Fahrtenbuchauflage
beantrage ich,
die aufschiebende Wirkung der Verfügung vom ... wiederherzustellen.
Begründung:
Mit Verfügung vom ... ist dem Betroffenen auferlegt worden, ein Fahrtenbuch zu führen. Zugleich ist die sofortige Vollziehung dieser Anordnung angeordnet worden.
I.
Sachverhalt: Hier insbesondere darlegen, dass und wann Widerspruch bzw. Klage eingereicht wurde.
II.
Rechtsfehlerhaft hat die Verwaltungsbehörde das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage angenommen. Dieses besondere öffentliche Interesse geht über das Interesse am Erlass der zugrundeliegenden Verfügung noch hinaus. Es sind abzuwägen die Interessen des Antragstellers sowie der Antragsgegnerin und damit den Belangen der Allgemeinheit.
Die Behörde hat fehlerhaft nicht beachtet, dass
- die zugrunde liegende Geschwindigkeitsübertretung und die Nichtermittelbarkeit des Fahrers das erste und einzige Mal in der bisherigen 18-jährigen Fahrpraxis aufgetreten ist,
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