Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. September 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Kläger fordert von der Beklagten die Rückgewähr von ihm als Vorschuss geleisteter 12.435 € nach der Bestellung eines Senkrechtlifts an der Außenfassade des von ihm bewohnten Hauses.
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