Arbeitskreis II - Haushaltsführungsschaden - wenn das Unfallopfer nicht mehr staubsaugen kann

Autor: Stephan Schröder

Wer durch einen Unfall verletzt wurde, kann auch Ersatz des sogenannten Haushaltsführungsschadens verlangen. Es geht also um die Schäden, die dadurch entstehen, dass der Verletzte aufgrund seiner unfallbedingten Einschränkungen im eigenen Haushalt nicht tätig werden kann. Die persönlichen Lebensverhältnisse sind sehr verschieden (Singlehaushalt/Partnerschaft/Hausgemeinschaft). Art und Umfang der zu erledigenden Arbeiten differieren sehr stark. Hinzu kommen unterschiedlichen Gewohnheiten und Ansprüche der Verletzten. Dem einen reicht der Frühjahrsputz, dem anderen ist jede Staubentwicklung ein Dorn im Auge.

Nach der Rechtsprechung ist zur Schlüssigkeit einer Klage nicht allein darzulegen, welche Haushaltstätigkeiten der Geschädigte vor dem Unfall ausgeführt hat und in welchem Maß seine Verletzungen ihn speziell an deren Ausführung hindert, sondern auch wie oft und mit welchem zeitlichen Aufwand er diesen Verrichtungen nachgeht, wie ggf. die Aufgabenverteilung innerhalb der Hausgemeinschaft ist. Oft weiß nur der Geschädigte oder sein Partner über Art und Umfang der von ihm verrichteten Haushaltstätigkeit Bescheid. So besteht ein Anreiz, den eigenen Zeitaufwand besonders hoch zu bewerten bzw. die Beiträge des Partners bei gemeinsamem Hausstand zu minimieren. Feststellungen zu der wahren Aufgabenverteilung stehen so oft auf tönernen Füßen.