LAG Sachsen-Anhalt, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 334/16
ArbG Dessau-Roßlau, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 33/16
Arbeitsrechtlicher Status eines Verbandsgeschäftsführers eines ZweckverbandesKeine Vertragsauflösung des Verbandsgeschäftsführers durch dessen vorzeitige Abwahl mangels ausreichender Rechtfertigung der auflösenden Bedingung
BAG, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 7 AZR 398/18
DRsp Nr. 2020/15274
Arbeitsrechtlicher Status eines Verbandsgeschäftsführers eines ZweckverbandesKeine Vertragsauflösung des Verbandsgeschäftsführers durch dessen vorzeitige Abwahl mangels ausreichender Rechtfertigung der auflösenden Bedingung
Orientierungssätze:1. Der hauptberufliche, auf die Dauer von sieben Jahren gewählte Verbandsgeschäftsführer eines Zweckverbands kann nach § 12 Abs. 3GKG -LSA entweder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden oder auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags beschäftigt werden. Ist Letzteres der Fall, kann es sich je nach der Vereinbarung der Parteien und der tatsächlichen Durchführung entweder um ein freies Dienstverhältnis oder um ein Arbeitsverhältnis handeln. Regelt der Vertrag, dass der Geschäftsführer leitender Angestellter ist, spricht dies für die Vereinbarung eines Arbeitsvertrags (Rn. 18).
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