Arglistige Nichtzurkenntnisnahme von Mängeln des Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsnehmer
BGH, Urteil vom 26.05.1982 - Aktenzeichen IVa ZR 76/80
DRsp Nr. 1994/4859
Arglistige Nichtzurkenntnisnahme von Mängeln des Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsnehmer
Daß der Versicherungsnehmer sich der Kenntnis von Mängeln seines Kraftfahrzeugs arglistig entzogen habe, kann nur dann angenommen werden, wenn er mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß das Fahrzeug Mängel aufweist, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wenn er weiterhin damit gerechnet hat, daß es für den Versicherungsschutz auf seine Kenntnis von diesen Mängeln ankommt, und wenn er schließlich, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, von einer Überprüfung des Fahrzeugs Abstand genommen hat (hier: schadhafte Reifen).