1.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten vom 23. Juni 2014 gegen das am 19. Mai 2014 verkündete und am 22. Mai 2014 zugestellte Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Rückzahlung der Krankenversicherungsleistungen verurteilt. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Berufungsangriffe greifen nicht durch; sie zeigen insbesondere weder Fehler in der Tatsachenfeststellung noch in der Rechtsanwendung auf (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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