(1) 1Haben die Ehegatten keine Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 abgegeben, so wird gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten Eigentum zu gleichen Bruchteilen. 2Für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte können die Ehegatten andere Anteile bestimmen. 3Die Bestimmung ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschrift möglich und erfolgt mit dem Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. 4Dieser und die Bestimmung bedürfen nicht der in §
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