Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht
BGH, Urteil vom 21.11.1995 - Aktenzeichen VI ZR 341/94
DRsp Nr. 1996/212
Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht
»Der Krankenhausträger hat dafür zu sorgen, daß über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht. Verletzt er diese Pflicht, dann ist davon auszugehen, daß er es zu verantworten hat, wenn die Unterlagen nicht verfügbar sind. Gerät dadurch der Patient mit seiner Behauptung, dem Arzt sei ein Behandlungsfehler unterlaufen, in Beweisnot, dann kann ihm eine Beweiserleichterung zugute kommen.«