Am 22. August 1955 fuhr der Zweitbeklagte gegen 16.30 Uhr einen unbeladenen Lastzug der Erstbeklagten in D. über die 7,60 m breite Fahrbahn der A.-Straße in östlicher Richtung. Ihm entgegen kam der von St. gesteuerte Zement-Silo-Lastzug (17 to) der Firma Ki. Vor dem Hause A.-Straße ... (westliche Ecke der von Süden in die A.-Straße einmündenden W.-Straße) umfuhr der Zweitbeklagte einen dort parkenden Volkswagen. St. wurde hierdurch angeblich behindert und steuerte seinen Lastzug nach rechts. Der Motorwagen geriet an den Bordstein, rutschte hieran ca. 8 m entlang, kam dann auf eine Abwassersenke (Kanalgully) und von dort auf den nördlich der Fahrbahn befindlichen Radweg. Der Motorwagen, den der Schub des Anhängers um 180 Grad drehte, kippte um und verletzte dabei die auf dem Gehweg neben dem Radweg stehende Klägerin erheblich.
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