Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.3.2023 - Az. 2-
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 550 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.3.2023 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat verweist zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 13.6.2023. Die dagegen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.7.2023 erhobenen Einwände geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
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