Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Kläger begehren von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags.
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