Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 28. Februar 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für eine Krankenhausbehandlung im so genannten Notlagentarif die Aufrechnung mit rückständigen Prämien erklären darf.
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