OLG Oldenburg - Urteil vom 02.12.1976
3 U 36/76
Normen:
BGB §§ 842 843 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden K-2/7
JR 1977, 286
NJW 1977, 961

Ausfall von Eigenleistungen: Haushaltsführungsschaden einer Hausfrau, Bemessung, Aufwendungen für Ersatzkraft als Anhalt

OLG Oldenburg, Urteil vom 02.12.1976 - Aktenzeichen 3 U 36/76

DRsp Nr. 1996/20107

Ausfall von Eigenleistungen: Haushaltsführungsschaden einer Hausfrau, Bemessung, Aufwendungen für Ersatzkraft als Anhalt

Bei der Bemessung des Wertes der Arbeitsleistung einer Hausfrau im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 842, 843 BGB sind alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen. Deshalb kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei dienen die Tarifverträge über die Vergütung der im Haushalt beschäftigten Personen nur zum Anhalt, bilden indes für die Bemessung des Wertes der Arbeitsleistung einer Hausfrau eine besonders geeignete Ausgangslage. Deshalb muß auch der Wert der Sozialleistungen, den solche Arbeitnehmer erhalten, der Hausfrau entsprechend zugute kommen.

Normenkette:

BGB §§ 842 843 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen
ES Kfz-Schaden K-2/7
JR 1977, 286
NJW 1977, 961