Ausfall von Eigenleistungen: Haushaltsführungsschaden einer Hausfrau, Bemessung, Aufwendungen für Ersatzkraft als Anhalt
OLG Oldenburg, Urteil vom 02.12.1976 - Aktenzeichen 3 U 36/76
DRsp Nr. 1996/20107
Ausfall von Eigenleistungen: Haushaltsführungsschaden einer Hausfrau, Bemessung, Aufwendungen für Ersatzkraft als Anhalt
Bei der Bemessung des Wertes der Arbeitsleistung einer Hausfrau im Rahmen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 842, 843BGB sind alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen. Deshalb kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei dienen die Tarifverträge über die Vergütung der im Haushalt beschäftigten Personen nur zum Anhalt, bilden indes für die Bemessung des Wertes der Arbeitsleistung einer Hausfrau eine besonders geeignete Ausgangslage. Deshalb muß auch der Wert der Sozialleistungen, den solche Arbeitnehmer erhalten, der Hausfrau entsprechend zugute kommen.