Autor: Stephan Schröder |
Spätestens mit der Bezifferung des Schadens gegenüber der Versicherung muss sich der Anwalt entscheiden, wie er diesen berechnet. Hierbei kann er in einem bestimmten Rahmen zwischen verschiedenen Berechnungsweisen wählen. Ist das Wahlrecht ausgeübt, kann er noch auf eine andere Berechnungsweise wechseln.
Der Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden zunächst (fiktiv) auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadenabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (BGH, Urt. v. 18.10.2011 -
Der Unfallgeschädigte, der den Fahrzeugschaden bereits behoben hat, ihn aber weiterhin fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, muss mit der Möglichkeit rechnen, dass (noch im Prozess) ein Werkstattverweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit erfolgen kann (BGH, Urt. v. 15.07.2014 -
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|