OLG Naumburg - Urteil vom 02.05.2019
4 U 95/18
Normen:
VVG § 86 Abs. 1; BGB § 398;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 1625/17

Ausgleichsanspruch zwischen verschiedenen VersicherernGefahr einer ungewöhnlichen und gefährlichen BeschäftigungAuf längere Dauer angelegte BeschäftigungEinmaliges Entleeren eines Autogastanks

OLG Naumburg, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen 4 U 95/18

DRsp Nr. 2019/15460

Ausgleichsanspruch zwischen verschiedenen Versicherern Gefahr einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung Auf längere Dauer angelegte Beschäftigung Einmaliges Entleeren eines Autogastanks

1. Mit einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Beschäftigung" ist ein Verhalten gemeint, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf eine längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten.2. Für einen Schaden, der bei einer solchen Beschäftigung entsteht, ist ein Versicherer im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung nicht einstandspflichtig.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juli 2018 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen: