OLG Saarbrücken - Urteil vom 24.03.2021
5 U 26/20
Normen:
VVG § 194 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 215/19

Ausgleichsansprüche bei Mehrfachversicherung in einer privaten KrankenversicherungGesetzliche Ausgleichspflicht zwischen mehreren VersicherernAuslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.03.2021 - Aktenzeichen 5 U 26/20

DRsp Nr. 2021/14880

Ausgleichsansprüche bei Mehrfachversicherung in einer privaten Krankenversicherung Gesetzliche Ausgleichspflicht zwischen mehreren Versicherern Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen

Eine Klausel in den Bedingungen einer Auslandsreisekrankenversicherung, wonach Versicherungsschutz nur subsidiär gewährt wird und ein bei einem anderen Versicherer gehaltener Vertrag, der Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bietet, vorgeht, steht dem Ausgleichsanspruch des anderen Versicherers gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht entgegen, wenn sie dem Versicherungsnehmer freistellt, welchem Versicherer er den Schadenfall anzeigt, und ihm auch zusagt, im Falle einer Schadensmeldung in Vorleistung zu treten.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2020 - 14 O 215/19 - abgeändert. Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 16.596,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2018 zu zahlen und die Klägerin von den Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit der Rechtsanwältin S. D., G. Straße 4, xxxxx M., in Höhe von 1100,51 Euro freizustellen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.