AG Berlin-Neukölln, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 288/15
LG Berlin, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 113/18
Auslegung des § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) nach seinem Sinn und Zweck; Heranziehung des Berliner Mietspiegels (hier: 2015) zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auch für minderausgestattete Wohnungen (hier: ohne Innen-WC); Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach § 558a BGB
BGH, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen VIII ZR 355/18
DRsp Nr. 2020/7960
Auslegung des § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) nach seinem Sinn und Zweck; Heranziehung des Berliner Mietspiegels (hier: 2015) zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auch für minderausgestattete Wohnungen (hier: ohne Innen-WC); Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach § 558aBGB
a) Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach § 558aBGB (Erklärung und Begründung des Erhöhungsverlangens in Textform) und nach § 558b Abs. 2BGB (Fristen zur Erhebung der Zustimmungsklage) ist insgesamt dem materiellen Recht zuzuordnen und betrifft deshalb die Begründetheit und nicht die Zulässigkeit der Klage (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 136/17, NJW 2018, 2792 Rn. 12; vom 13. November 2013 - VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 13; jeweils mwN).b) Der Berliner Mietspiegel (hier: 2015) kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens (§ 558aBGB) auch für minderausgestattete Wohnungen (hier: ohne Innen-WC) herangezogen werden.
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