LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2020
9 Sa 21/20
Normen:
TVG § 1 ff; TV-L § 12; BGB § 305c;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 186/19

Auslegung eines Arbeitsvertrages im Geltungsbereich des TV-L hinsichtlich der Verbindlichkeit der Vereinbarung einer bestimmten Entgeltgruppe

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 21/20

DRsp Nr. 2020/15788

Auslegung eines Arbeitsvertrages im Geltungsbereich des TV-L hinsichtlich der Verbindlichkeit der Vereinbarung einer bestimmten Entgeltgruppe

1. Wird im Geltungsbereich des TV-L im Arbeitsvertrag eines Arbeitsnehmers vereinbart, dass "der Arbeitnehmer für Tätigkeiten der Entgeltgruppe xx TV-L eingestellt wird" und nicht, dass "der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe xx eingruppiert ist", handelt es sich um eine konstitutive Vereinbarung der Vergütung nach der benannten Entgeltgruppe mit der Folge, dass sich der Arbeitnehmer nicht auf die "Eingruppierungsautomatik" des § 12 TV-L berufen kann (Im Anschluss an BAG 24.3.2018, 4 AZR 151/15 und BAG 18.10.2018, 6 AZR 246/17).2. Dem stehen auch nicht die Regeln der AGB - Kontrolle nach §§ 305 ff BGB entgegen.3. Bei einem "Hereinwachsen" in eine höhere Vergütungsgruppe durch Erfahrungszuwachs hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütungsnachzahlung, sondern auf Vertragsänderung.

Tenor

I.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen - Schwenningen vom 23.01.2020, 5 Ca 186/19, abgeändert:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

II.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit das Urteil des Arbeitsgerichts in Ziff. 1 des Tenors aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde.

Normenkette:

TVG § 1 ff;