Ausschluß der Verjährungseinrede des Haftpflichtversicherers in einem Schadensregulierungsvergleich
OLG Oldenburg, Urteil vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 9 U 41/96
DRsp Nr. 1997/9605
Ausschluß der Verjährungseinrede des Haftpflichtversicherers in einem Schadensregulierungsvergleich
Der Vorbehalt in einem Schadensregulierungsvergleich, wonach Zukunftsschäden ausgenommen bleiben, kann als "konstitutive Befreiung" von der Verjährungseinrede des beteiligten Haftpflichtversicherers gewertet werden.