Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 15. Oktober 2019 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufung in Bezug auf den Ersatz der Grunderwerbsteuer in Höhe von 23.800 € und der Maklerprovision in Höhe von 25.347 € sowie vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 232,05 € zurückgewiesen worden ist, und das Urteil des Landgerichts Traunstein - 1. Zivilkammer - vom 27. Juli 2018 in diesem Umfang geändert.
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