Auswirkungen offenkundiger Fehler des Erstgerichts auf Wirksamkeit der BerufungsbeschränkungBeachtung der Kognitionspflicht von Amts wegenBerechtigung des Revisionsgerichts zur Korrektur des bisherigen Schuldspruchs
BayObLG, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 202 StRR 4/20
DRsp Nr. 2021/14024
Auswirkungen offenkundiger Fehler des Erstgerichts auf Wirksamkeit der BerufungsbeschränkungBeachtung der Kognitionspflicht von Amts wegenBerechtigung des Revisionsgerichts zur Korrektur des bisherigen Schuldspruchs
1. Die unzutreffende Wertung des Konkurrenzverhältnisses durch das Erstgericht (hier: Tateinheit statt Tatmehrheit) steht wie auch sonstige, selbst offenkundige Subsumtionsfehler der Wirksamkeit einer nach § 318 Satz 1 StPO erklärten Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich nicht entgegen, solange nicht bei richtiger Rechtsanwendung ein Freispruch hätte erfolgen müssen. Geht das Berufungsgericht gleichwohl wegen der seiner Auffassung nach unrichtigen Wertung der Konkurrenzen von der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung aus, setzt es sich rechtsfehlerhaft über die (Teil-) Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils im Schuldspruch mit den ihn tragenden und für das Berufungsgericht bindend gewordenen Feststellungen und damit über die mit den §§ 316 Abs. 1 , 327 StPO angestrebte Beschränkung der Kognitionspflicht hinweg, deren Beachtung das Revisionsgericht auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu prüfen hat (u.a. Anschluss an BGH, Urt. v. 16.06.2016 - 3 StR 124/16 ; 10.03.2016 - 3 StR 347/15 jeweils bei juris; KG, Beschl. v. 26.08.2013 - = StV 2014, = OLGSt § Nr 22 und BayObLG, Urt. v. 16.12.1953 - = NJW 1954, ).
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