Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511 ff. ZPO), die auf die Verurteilung zur Zahlung der Rechnungen für das Fahrzeug ### vom 27.11.1997, 25.12.1997 und 22.01.1998 in Höhe von insgesamt DM 7.796,30 beschränkt war, ist begründet.