OLG München - Urteil vom 09.03.2001
21 U 4701/00
Normen:
BGB § 535 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 987
NJW-RR 2002, 1427
OLGR-München 2001, 161
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 10941/98

Autoverleih - Rückgabe durch Abstellung und Schlüsseleinwurf - Dokumentationspflicht - sekundäre Behauptungslast

OLG München, Urteil vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 21 U 4701/00

DRsp Nr. 2001/9578

Autoverleih - Rückgabe durch Abstellung und Schlüsseleinwurf - Dokumentationspflicht - sekundäre Behauptungslast

»1. Eine "sekundäre Behauptungslast" zur konkreten Erwiderung trifft den Prozessgegner, wenn ein Sachverhalt substantiiert vorgetragen wurde. Entsprechendes gilt, wenn die nicht beweisbelastete Partei einen Geschehensablauf zulässt, der eine Beweisführung für die Gegenpartei erheblich erschwert. Die nicht beweisbelastete Partei trifft dann eine Pflicht zur Dokumentation.2. Dies bedeutet für einen Fahrzeugverleiher dass er in solchen Fällen (Rückgabe eines Fahrzeugs außerhalb der Öffnungszeiten durch Abstellen des Fahrzeugs beim Vermieter und Einwurf der Schlüssel in Briefkasten) täglich eine Liste der im Briefkasten vorgefundenen Schlüssel erstellen muss. Außerdem ist es zumutbar, dass dokumentiert wird, welche Fahrzeuge auf diese Weise zurückgegeben wurden.«

Normenkette:

BGB § 535 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511 ff. ZPO), die auf die Verurteilung zur Zahlung der Rechnungen für das Fahrzeug ### vom 27.11.1997, 25.12.1997 und 22.01.1998 in Höhe von insgesamt DM 7.796,30 beschränkt war, ist begründet.