BAG - Urteil vom 03.11.1970 (1 AZR 228/70) - DRsp Nr. 1994/6856
BAG, Urteil vom 03.11.1970 - Aktenzeichen 1 AZR 228/70
DRsp Nr. 1994/6856
1. Handelt der eine gefahrgeneigte Arbeit verrichtende Arbeitnehmer mit mittlerer Schuld, so ist der von ihm angerichtete Schaden unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zwischen den Arbeitsvertragspartnern aufzuteilen. Dabei sind das Verschulden des Arbeitnehmers und - in analoger Anwendung des § 254BGB - das Betriebsrisiko des Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen.2. Ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Umstände eine Aufteilung des Schadens erfolgt, so ist in direkter Anwendung des § 254BGB zu prüfen, inwieweit den Arbeitgeber ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft. Wird ein solches Mitverschulden festgestellt, so ist je nach dem Grad dieses Mitverschuldens eine weitere Quotelung vorzunehmen.