BAG - Urteil vom 08.05.1980 (3 AZR 82/79) - DRsp Nr. 1994/6851
BAG, Urteil vom 08.05.1980 - Aktenzeichen 3 AZR 82/79
DRsp Nr. 1994/6851
1. Der Arbeitgeber muß dem Arbeitnehmer die an dem Kraftwagen des Arbeitnehmers ohne Verschulden des Arbeitgebers entstandenen Unfallschäden dann ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt war. Ein solcher Ersatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers ist dann anzunehmen, wenn ohne Einsatz des Fahrzeugs des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müßte.2. Der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers im Sinne von Leitsatz 1 wird durch sein Mitverschulden nicht von vornherein ausgeschlossen; das Mitverschulden ist jedoch in entsprechender Anwendung von § 254BGB zu berücksichtigen.