BAG - Urteil vom 25.06.1975 (5 ARZ 260/74) - DRsp Nr. 1994/6853
BAG, Urteil vom 25.06.1975 - Aktenzeichen 5 ARZ 260/74
DRsp Nr. 1994/6853
1. Im Regelfall - wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung gebieten - ist der Arbeitgeber nicht aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, die auf einem von ihm eingerichteten Parkplatz abgestellten Fahrzeuge seiner Arbeitnehmer vor solchen Schäden zu bewahren, die durch die Unachtsamkeit eines Dritten verursacht werden und denen jeder Kraftfahrer allenthalben ausgesetzt ist.2. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegen einen Unkostenbeitrag von 10,- DM monatlich einen überdachten Abstellplatz reserviert.