BAG - Urteil vom 30.08.1966
1 AZR 456/65
Normen:
BGB §§ 276, 282 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 1967, 168
VRS 32, 293
VersR 1967, 169

BAG - Urteil vom 30.08.1966 (1 AZR 456/65) - DRsp Nr. 1994/6859

BAG, Urteil vom 30.08.1966 - Aktenzeichen 1 AZR 456/65

DRsp Nr. 1994/6859

1. Das Lenken eines Kfz stellt in aller Regel eine gefahrgeneigte Arbeit dar. 2. Bei Vorliegen einer gefahrgeneigten Arbeit haftet der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit überhaupt nicht, bei grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang. Liegt eine Fahrlässigkeit zwischen diesen beiden Graden, so muß der Schaden je nach den Umständen aufgeteilt werden. 3. Für den Fall der positiven Vertragsverletzung bei gefahrgeneigter Arbeit greift die Beweislastregel des § 282 BGB zu Lasten des Arbeitnehmers nicht ein. Wohl aber kommen die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zur Anwendung. 4. Danach ist davon auszugehen, daß das Abkommen von einer guten Straße bei einwandfreien Sichtverhältnissen im allgemeinen auf einem Fehlverhalten des Kraftfahrers beruht, das nicht nur als leichteste Fahrlässigkeit zu werten ist. 5. Für das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit in diesem Fall ist jedoch der Arbeitgeber beweispflichtig.

Normenkette:

BGB §§ 276, 282 ; ZPO § 286 ;

Hinweise: