BayObLG vom 19.03.1986
RReg 1 St 64/86
Normen:
StGB § 142 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.2;
Fundstellen:
DRsp III(320)216a
GA 1986, 453
VRS 73, 191

BayObLG - 19.03.1986 (RReg 1 St 64/86) - DRsp Nr. 1992/7034

BayObLG, vom 19.03.1986 - Aktenzeichen RReg 1 St 64/86

DRsp Nr. 1992/7034

1. Ein Kraftfahrer, der nachts ein parkendes Kraftfahrzeug angefahren und erheblich beschädigt hat, entfernt sich nicht unbefugt, wenn er sich nach Ablauf von 10 Minuten in seine nahegelegene Wohnung begibt, um von dort aus Telefonisch den ihm persönlich bekannten Geschädigten zu verständigen. 2. Erreicht er den Geschädigten nicht, so muß er die Nachholung der erforderlichen Feststellungen nicht vor dem frühen Morgen ermöglichen.

Normenkette:

StGB § 142 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.2;