BayObLG - Beschluß vom 04.07.1996
1 St RR 81/95
Normen:
StGB § 222 ;
Fundstellen:
ZfS 1996, 393

BayObLG - Beschluß vom 04.07.1996 (1 St RR 81/95) - DRsp Nr. 1997/1599

BayObLG, Beschluß vom 04.07.1996 - Aktenzeichen 1 St RR 81/95

DRsp Nr. 1997/1599

Ermöglicht ein Fahrzeughalter einen Akt der Selbstgefährdung, indem er einem führerscheinlosen Freund auf dessen Drängen sein Fahrzeug der Klasse 4 (Moped) mit einer defekten Vorderradbremse übergibt, die für den anschließenden Unfalltod des Fahrers mitursächlich ist, beginnt die Strafbarkeit des Überlassenden dann, wenn er kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende. Ist der Überlassende minderjährig, setzt die Annahme überlegenen Sachwissens grundsätzlich nähere Feststellungen zu der Persönlichkeit des Opfers und dessen Kenntnis von risikobestimmenden Umständen voraus.

Normenkette:

StGB § 222 ;

Hinweise: