BayObLG - Beschluß vom 07.11.1980 (1 ObOWi 503/80) - DRsp Nr. 1994/7477
BayObLG, Beschluß vom 07.11.1980 - Aktenzeichen 1 ObOWi 503/80
DRsp Nr. 1994/7477
Der Anbau eines Heckspoilers bringt die Betriebserlaubnis nur dann zum Erlöschen, wenn für den Heckspoiler keine nicht von der Abnahme des Einbaus abhängig gemachte Betriebserlaubnis erteilt ist.