BayObLG - Beschluß vom 07.12.1983 (3 ObOWi 158/83) - DRsp Nr. 1994/7376
BayObLG, Beschluß vom 07.12.1983 - Aktenzeichen 3 ObOWi 158/83
DRsp Nr. 1994/7376
Die Benutzung eines zugelassenen und fahrbereiten Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr stellt auch dann keine Lagerung von Abfall dar, wenn die Mängel, die dessen Verkehrsunsicherheit bedingen, nicht behoben werden können. Sie ist außerdem nicht als Inanspruchnahme einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung nach dem Bayr. Straßen- und Wegegesetz zu werten.