BayObLG - Beschluß vom 09.08.1971 (5 St 564/71 OWi) - DRsp Nr. 1994/7611
BayObLG, Beschluß vom 09.08.1971 - Aktenzeichen 5 St 564/71 OWi
DRsp Nr. 1994/7611
Auch im Bußgeldverfahren darf ein Beweisantrag auf Vernehmung von Entlastungszeugen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptung bereits auf Grund der Aussage eines anderen Zeugen feststehe. Das gilt auch dann, wenn zur Widerlegung der Aussage eines unbeteiligten Dritten nahe Familienangehörige als Zeugen benannt werden.