BayObLG - Beschluß vom 09.12.1983 (3 ObOWi 146/83) - DRsp Nr. 1994/7375
BayObLG, Beschluß vom 09.12.1983 - Aktenzeichen 3 ObOWi 146/83
DRsp Nr. 1994/7375
1. Die Vorschrift des Art. 11BayImSchG über den Schutz der Nachtruhe gilt auch für den Betrieb von Kraftfahrzeugen, soweit dieser nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfindet. 2. Ob das Warmlaufenlassen von Omnibusmotoren in Wohngebieten zulässig ist, hängt insbesondere davon ab, ob die damit verbundene Lärmerzeugung im konkreten Fall unnötig ist und ob dem Täter zugemutet werden kann, Schutzmaßnahmen zu ergreifen oder das Warmlaufenlassen außerhalb des Wohngebiets vorzunehmen.