Der Betroff. hatte auf einem geradeaus führenden Fahrstreifen ein auf der Linksabbiegerspur eingeordnetes Kraftfahrzeug überholt, sich anschließend selbst auf der Linksabbiegerspur eingeordnet und war dann nach links abgebogen. Vor Beginn der Linksabbiegerspur war das Überholverbotszeichen 276 aufgestellt.
(a) »... Der Betroff. war ungeachtet des Umstands, daß er selbst nach links abbiegen wollte, nach § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO von dem sich aus § 5 Abs. 1 StVO ergebenden Verbot des Rechtsüberholens freigestellt (BayObLGSt 1974, 110). Das Rechtsüberholen verstieß jedoch gegen das durch Zeichen 276 angeordnete Überholverbot.
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