BayObLG - Beschluß vom 15.02.1979 (3 ObOWi 207/78) - DRsp Nr. 1994/7532
BayObLG, Beschluß vom 15.02.1979 - Aktenzeichen 3 ObOWi 207/78
DRsp Nr. 1994/7532
Die Verweigerung der Angabe des Berufs ist gegenüber dem eine Verkehrsordnungswidrigkeitsanzeige aufnehmenden Polizeibeamten jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn diese Angabe zur weiteren Identitätsfeststellung für Zwecke des Verfahrens nicht notwendig ist.