BayObLG - Beschluß vom 15.07.1996
1 ObOWi 427/96
Normen:
OWiG § 77b, § 79 Abs. 3 Satz 1; StPO § 345 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 101
DRsp IV(468)191b
NStZ-RR 1997, 247
NZV 1997, 244
VRS 92, 263
wistra 1997, 38

BayObLG - Beschluß vom 15.07.1996 (1 ObOWi 427/96) - DRsp Nr. 1996/30253

BayObLG, Beschluß vom 15.07.1996 - Aktenzeichen 1 ObOWi 427/96

DRsp Nr. 1996/30253

»Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen und hat sie auch zuvor keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt, beginnt für sie die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erst mit der Zustellung des nach § 77 b Abs. 2, 2. Alternative OWiG ergänzten Urteils (Ergänzung zu BayObLG Beschluß vom 8.5.1996 1 ObOWi 140/96).«

Normenkette:

OWiG § 77b, § 79 Abs. 3 Satz 1; StPO § 345 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Betroffene wendete am 24.5.1995 um 13.45 Uhr mit einem Pkw auf der als Kraftfahrstraße ausgewiesenen B 471 bei km 22,5 in Richtung Dachau fahrend über die Fahrbahn hinweg und fuhr in Gegenrichtung weiter.

Am 29.1.1996 verurteilte das Amtsgericht Fürstenfeldbruck den Betroffenen wegen fahrlässigen Wendens auf einer Kraftfahrstraße zu einer Geldbuße von 450 DM. Von der Verhängung eines Fahrverbots sah das Amtsgericht ab. Die Staatsanwaltschaft nahm an der Hauptverhandlung nicht teil; eine schriftliche Begründung des Urteils hatte sie zuvor nicht beantragt.

Gegen dieses Urteil richtete sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügte und beanstandete, daß gegen den Betroffenen kein Fahrverbot angeordnet wurde. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe: