BayObLG - Beschluß vom 16.07.1996
2 ObOWi 513/96
Normen:
OWiG § 67 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 104
DAR 1996, 503
DAR 1996, 503 (Ls)
DRsp IV(468)189c
NZV 1997, 89
VRS 92, 258
VersR 1998, 73

BayObLG - Beschluß vom 16.07.1996 (2 ObOWi 513/96) - DRsp Nr. 1996/30252

BayObLG, Beschluß vom 16.07.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 513/96

DRsp Nr. 1996/30252

»Die Zurücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ist auch dann nicht mehr zulässig, wenn das Urteil des Amtsgerichts auf eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde nur insoweit aufgehoben und die Sache nur insoweit an das Amtsgericht zurückverwiesen wird (Anschluß an OLG Hamm MDR 1977, 252).«

Normenkette:

OWiG § 67 ;

Gründe:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - er hatte am 13.4.1995 mit einem Pkw die innerhalb geschlossener Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 32 km/h überschritten - zur Geldbuße von 400 DM.

Mit ihrer auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkten Rechtsbeschwerde rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandete, daß das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt habe. Im Verlaufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens erklärte der Betroffene durch seinen Verteidiger, er nehme den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

Gründe:

1. Die vom Betroffenen erklärte Zurücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid hindert den weiteren Fortgang des Verfahrens nicht; sie ist unzulässig.