Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - er hatte am 13.4.1995 mit einem Pkw die innerhalb geschlossener Ortschaft zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 32 km/h überschritten - zur Geldbuße von 400 DM.
Mit ihrer auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkten Rechtsbeschwerde rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandete, daß das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt habe. Im Verlaufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens erklärte der Betroffene durch seinen Verteidiger, er nehme den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
1. Die vom Betroffenen erklärte Zurücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid hindert den weiteren Fortgang des Verfahrens nicht; sie ist unzulässig.
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