BayObLG - Beschluß vom 17.10.1969 (1 ObOWi 328/89) - DRsp Nr. 1994/7627
BayObLG, Beschluß vom 17.10.1969 - Aktenzeichen 1 ObOWi 328/89
DRsp Nr. 1994/7627
Läßt die Breite einer Straße keinen zügigen Begegnungsverkehr zweier Personenkraftwagen zu, so verstößt der in der Mitte der Straße fahrende Pkw-Fahrer grundsätzlich nicht gegen das Rechtsfahrgebot; er muß jedoch auf halbe Sicht fahren (wie BayObLG vom 11.3.1987 - 1 Ob OWi 323/86).