BayObLG - Beschluß vom 17.12.1980 (1 ObOWi 549/80) - DRsp Nr. 1994/7475
BayObLG, Beschluß vom 17.12.1980 - Aktenzeichen 1 ObOWi 549/80
DRsp Nr. 1994/7475
A. Hat der Verteidiger fernmündlich mitteilen lassen, daß er wegen eines Verkehrsstaus nicht pünktlich erscheinen werde, so muß das Gericht angemessene Zeit warten, bevor es die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Betroffenen und des Verteidigers beginnt; eine Wartezeit von 15 Minuten genügt in diesem Fall nicht.