BayObLG - Beschluß vom 18.12.1972 (5 St 630/72 OWi) - DRsp Nr. 1994/7606
BayObLG, Beschluß vom 18.12.1972 - Aktenzeichen 5 St 630/72 OWi
DRsp Nr. 1994/7606
Im Bußgeldverfahren hat das Amtsgericht die Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter anzuordnen, wenn der Betroffene dies beantragt hat, seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung triftige Gründe entgegenstehen und keine sonstigen Gründe das Absehen von einer solchen Vernehmung rechtfertigen.