BayObLG - Beschluß vom 21.04.1989 (RReg 2 St 91/89) - DRsp Nr. 1992/6785
BayObLG, Beschluß vom 21.04.1989 - Aktenzeichen RReg 2 St 91/89
DRsp Nr. 1992/6785
e-f. Kriterien für die Annahme des Rechtswidrigkeitszusammenhangs bei konkreter Gefährdung Dritter durch Verletzung einer Verkehrsnorm bei einer Trunkenheitsfahrt;(f-g) Schutz des Gegen- und Überholverkehrs als Zweck des verletzten Rechtsfahr-Gebots, dementsprechend keine Zurechnung einer Gefährdung des einbiegenden Seitenverkehrs,(g) jedoch mögliche Zurechnung der Gefährdung für den Fall, daß der Kraftfahrer durch Links-Fahren die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr (§ 1StVO) verletzt.