Mit Bußgeldbescheid vom 26.9.1995 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot in einer unübersichtlichen Kurve und Fahrens mit einer nicht den Straßenverhältnissen angepaßten Geschwindigkeit sowie Schädigung und Gefährdung anderer (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2 StVO) eine Geldbuße in Höhe von 160 DM festgesetzt.
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